Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Ablieferung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat dem Berechtigten das Reisegepäck gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der noch offenen Forderungen der Eisenbahn im Bestimmungsbahnhof abzuliefern. Berechtigt ist der Inhaber des Gepäckscheins oder derjenige, der seine Berechtigung in anderer Weise darlegt und eine Sicherheit hinterlegt.
(2)Absatz 2,Der Ablieferung des Reisegepäcks an den Berechtigten stehen gleich
die Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen, oder
die Auflagernahme durch die Eisenbahn.
(3)Absatz 3,Liefert die Eisenbahn Reisegepäck beim Zug ab, so hat sie die Bestimmungen über die Abnahme durch die Berechtigten im Tarif festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten das Reisegepäck in seiner Gegenwart zu prüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet die Eisenbahn diesem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Abnahme des Reisegepäcks verweigern.
(5)Absatz 5,Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Berechtigten die Masse des Reisegepäcks, sofern für dieses keine Einheitsmasse festgesetzt ist, bei der Ablieferung festzustellen; sie kann dafür eine Nebengebühr erheben.
(6)Absatz 6,Die Eisenbahn hat dem Berechtigten auf Verlangen zu bescheinigen, daß ihm nach Ablauf der Beförderungsfrist das Reisegepäck nicht abgeliefert werden konnte, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.
(7)Absatz 7,Fehlen bei der Ablieferung einzelne Gepäckstücke, so hat die Eisenbahn dem Berechtigten die unvollständige Ablieferung zu bescheinigen.
Schlagworte
Abfertigungsraum
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151162
Alte Dokumentnummer
N9198813110H