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§ 44 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Umfang der Haftung – Beweislast

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
    1. Litera a
      Fehlen oder Mängel der Verpackung;
    2. Litera b
      natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;
    3. Litera c
      Aufgabe von Gegenständen, die von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen sind.
  4. Absatz 4,Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung durch eine der in Absatz 2, angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
  5. Absatz 5,Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Absatz 3, angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151166

Alte Dokumentnummer

N9198813114H