Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
Entschädigung bei Verlust und Beschädigung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz zu leisten,
wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe bis zu einem im Tarif festzusetzenden Betrag,
wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Entschädigung in der Höhe eines im Tarif festzusetzenden Betrags.
(2)Absatz 2,Diese Beträge dürfen je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder je Gepäckstück wertmäßig nicht niedriger sein als die im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträge. Die Eisenbahn hat außerdem die Gepäckfracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Reisegepäcks gezahlte Beträge zu erstatten.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn hat bei Beschädigung des Reisegepäcks ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht. Die Entschädigung darf nicht übersteigen,
wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre,
wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151168
Alte Dokumentnummer
N9198813116H