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§ 47 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entschädigung bei verspäteter Ablieferung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Ist das Reisegepäck verspätet abgeliefert worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß daraus ein Schaden entstanden ist, so hat die Eisenbahn die Gepäckfracht zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen der Gepäckfracht zu leisten.
  3. Absatz 3,Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, geleistet.
  4. Absatz 4,Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.
  5. Absatz 5,Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz 3, geleistet.
  6. Absatz 6,Die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 zuzüglich der Entschädigung nach Paragraph 46, darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151169

Alte Dokumentnummer

N9198813117H