Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
Entschädigung bei verspäteter Ablieferung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Ist das Reisegepäck verspätet abgeliefert worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß daraus ein Schaden entstanden ist, so hat die Eisenbahn die Gepäckfracht zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn hat bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in der Höhe des Sechsfachen der Gepäckfracht zu leisten.
(3)Absatz 3,Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 nicht neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 1 geleistet.Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 nicht neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz eins, geleistet.
(4)Absatz 4,Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 für den nicht verlorenen Teil geleistet.
(5)Absatz 5,Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach § 46 Abs. 3 geleistet.Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht aus der verspäteten Ablieferung entstanden ist, wird die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Paragraph 46, Absatz 3, geleistet.
(6)Absatz 6,Die Entschädigung nach den Abs. 1 und 2 zuzüglich der Entschädigung nach § 46 darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.Die Entschädigung nach den Absatz eins und 2 zuzüglich der Entschädigung nach Paragraph 46, darf insgesamt nicht höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151169
Alte Dokumentnummer
N9198813117H