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§ 48 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entschädigung und Erstattung bei begleiteten Kraftfahrzeugen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Wird ein begleitetes Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder abgeliefert, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu leisten, wenn der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist. Die Entschädigung darf die Gepäckfracht nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich bei der Verladung aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Ausführung des Beförderungsvertrags, so werden ihm die Gepäckfracht und der Fahrpreis erstattet. Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er außerdem eine Entschädigung verlangen, welche die Gepäckfracht nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3,Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu leistende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn haftet für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug belassen werden, nur, wenn diese Schäden auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf einen im Tarif festzusetzenden Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag darf wertmäßig nicht niedriger sein als der im Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag. Die Eisenbahn haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die auf dem Fahrzeug belassen oder außerhalb des Fahrzeuges untergebracht werden.
  5. Absatz 5,Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck auch für begleitete Kraftfahrzeuge.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151170

Alte Dokumentnummer

N9198813118H