Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
Weitere Bestimmungen über Haftung und Entschädigung
§ 50.Paragraph 50,
Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die §§ 103 und 105 bis 113 sinngemäß. Für die Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife, die Verzinsung der Entschädigung, die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag, das Pfandrecht der Eisenbahn und die Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen gelten die Paragraphen 103 und 105 bis 113 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151172
Alte Dokumentnummer
N9198813120H