Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
Aufbewahrung von Gepäck
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn kann Gepäckaufbewahrungsstellen in Bahnhöfen einrichten. Sie hat die Bestimmungen über die Aufbewahrung bei den Gepäckaufbewahrungsstellen durch Aushang bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn hat dem Hinterleger bei der Übernahme des Gepäcks einen Aufbewahrungsschein zu übergeben.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn muß unverpacktes oder mangelhaft verpacktes oder offensichtlich beschädigtes Gepäck zur Aufbewahrung nicht übernehmen. Wird es dennoch zur Aufbewahrung übernommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Aufbewahrungsschein aufnehmen. Nimmt der Hinterleger den Aufbewahrungsschein mit einem solchen Vermerk an, so gilt dies als Beweis dafür, daß der Hinterleger die Richtigkeit dieses Vermerks anerkannt hat.
(4)Absatz 4,Die Eisenbahn muß das aufbewahrte Gepäck nur während der durch Aushang bekanntzumachenden Dienststunden der Gepäckaufbewahrungsstellen ausfolgen.
(5)Absatz 5,Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt § 41 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für aufbewahrtes Gepäck, das nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt wird, gilt Paragraph 41, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
(6)Absatz 6,Die Eisenbahn haftet für das aufbewahrte Gepäck als Verwahrer. Sie kann die bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des aufbewahrten Gepäcks zu leistende Entschädigung auf Höchstbeträge beschränken. Für die Höchstbeträge und die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die §§ 46, 47 und 49 sinngemäß.Die Eisenbahn haftet für das aufbewahrte Gepäck als Verwahrer. Sie kann die bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des aufbewahrten Gepäcks zu leistende Entschädigung auf Höchstbeträge beschränken. Für die Höchstbeträge und die Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten die Paragraphen 46, 47 und 49 sinngemäß.
(7)Absatz 7,Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken, Reisedecken oder dergleichen enthalten sind.
(8)Absatz 8,Für die Verantwortlichkeit des Hinterlegers für den Inhalt des zur Aufbewahrung übergebenen Gepäcks gilt § 33 sinngemäß.Für die Verantwortlichkeit des Hinterlegers für den Inhalt des zur Aufbewahrung übergebenen Gepäcks gilt Paragraph 33, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151174
Alte Dokumentnummer
N9198813122H