Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Teil V. Beförderung von GüternTeil römisch fünf. Beförderung von Gütern
Allgemeine Bestimmungen
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat als Wagenladung aufgegebene Güter von allen Bahnhöfen nach allen Bahnhöfen entsprechend ihren Abfertigungsbefugnissen durchgehend zu befördern.
(2)Absatz 2,Befördert die Eisenbahn als Stückgut oder als Expreßgut aufgegebene Güter, so kann sie darüber von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.
(3)Absatz 3,Der Ausdruck Bahnhof umfaßt die dem Güterverkehr dienenden Bahnhöfe der Eisenbahnen und alle anderen nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151175
Alte Dokumentnummer
N9198813123H