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§ 54 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Dienststunden

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Dienststunden der Bahnhöfe nach den käufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festzusetzen und durch Aushang bekanntzumachen. Änderungen treten frühestens sechs Tage nach deren Bekanntmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151176

Alte Dokumentnummer

N9198813124H