Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
Dienststunden
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Dienststunden der Bahnhöfe nach den käufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen festzusetzen und durch Aushang bekanntzumachen. Änderungen treten frühestens sechs Tage nach deren Bekanntmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Zur Auflieferung oder Abnahme der Güter außerhalb der Dienststunden ist die vorherige Zustimmung der Eisenbahn erforderlich. Die Eisenbahn kann für die Annahme oder Ablieferung der Güter außerhalb der Dienststunden den Ersatz der Kosten verlangen; sie hat auf Verlangen die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151176
Alte Dokumentnummer
N9198813124H