Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
§ 55.Paragraph 55,
Von der Beförderung sind ausgeschlossen
Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen nicht möglich ist,
Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten ist,
Güter, die nach der Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen sind, undGüter, die nach der Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung von der Beförderung ausgeschlossen sind, und
Güter, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151177
Alte Dokumentnummer
N9198813125H