Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Text
Angaben im Frachtbrief
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Angaben im Frachtbrief im Tarif festzusetzen.
(2)Absatz 2,Der Absender kann die Sendung betreffende Angaben für den Empfänger, auch in einer fremden Sprache, im dafür vorgesehenen Feld des Frachtbriefes eintragen.
(3)Absatz 3,Unzulässige Angaben und Angaben nach Abs. 2 im Frachtbrief sind für die Eisenbahn unverbindlich.Unzulässige Angaben und Angaben nach Absatz 2, im Frachtbrief sind für die Eisenbahn unverbindlich.
(4)Absatz 4,Der Absender darf dem Frachtbrief nur die in diesem Gesetz oder im Tarif festgesetzten oder zugelassenen Schriftstücke beigeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151180
Alte Dokumentnummer
N9198813128H