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§ 60 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Zustand – Verpackung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn kann, sofern ein Gut offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief die Beschädigung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibt.
  2. Absatz 2,Der Absender hat ein Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn kann, sofern der Absender der Verpflichtung nach Absatz 2, nicht nachgekommen ist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibt.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn kann für Güter, die Personen verletzen oder Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen können, besondere Verpackungsbestimmungen im Tarif festsetzen, sofern dieses Gesetz, die Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Paragraph 56, Litera a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere Verpackungen nicht vorschreiben.
  5. Absatz 5,Der Absender haftet für alle Folgen, die aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der Verpackung entstanden sind; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine Angaben nach Absatz 3,, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Verwendung und Beförderung bahneigener Umschließungen im Tarif festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151182

Alte Dokumentnummer

N9198813130H