Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
Zustand – Verpackung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn kann, sofern ein Gut offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief die Beschädigung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibt.
(2)Absatz 2,Der Absender hat ein Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn kann, sofern der Absender der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachgekommen ist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibt.Die Eisenbahn kann, sofern der Absender der Verpflichtung nach Absatz 2, nicht nachgekommen ist, die Annahme des Gutes verweigern oder vom Absender verlangen, daß er im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt sowie nach Art und Umfang beschreibt.
(4)Absatz 4,Die Eisenbahn kann für Güter, die Personen verletzen oder Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen können, besondere Verpackungsbestimmungen im Tarif festsetzen, sofern dieses Gesetz, die Anlage I zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die nach § 56 lit. a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere Verpackungen nicht vorschreiben.Die Eisenbahn kann für Güter, die Personen verletzen oder Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen können, besondere Verpackungsbestimmungen im Tarif festsetzen, sofern dieses Gesetz, die Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Paragraph 56, Litera a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere Verpackungen nicht vorschreiben.
(5)Absatz 5,Der Absender haftet für alle Folgen, die aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der Verpackung entstanden sind; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine Angaben nach Abs. 3, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.Der Absender haftet für alle Folgen, die aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der Verpackung entstanden sind; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine Angaben nach Absatz 3,, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.
(6)Absatz 6,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Verwendung und Beförderung bahneigener Umschließungen im Tarif festsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151182
Alte Dokumentnummer
N9198813130H