Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Vorläufiges Verwahren
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Hat die Eisenbahn Güter, die sie nicht unverzüglich befördern kann, zur Beförderung nicht angenommen, so hat sie diese bei Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief gegen Bestätigung der Übernahme im Frachtbrief vorläufig zu verwahren. Die Eisenbahn kann für das Verwahren Lagergeld erheben oder dem Gut anlasten.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann das Verwahren von leichtverderblichen Gütern und von Gütern, die nach § 56 lit. a und b bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, ablehnen.Die Eisenbahn kann das Verwahren von leichtverderblichen Gütern und von Gütern, die nach Paragraph 56, Litera a und b bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, ablehnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151187
Alte Dokumentnummer
N9198813135H