Rechtstracker.at

§ 66 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6601.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verladen

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, ob die Güter von ihr oder vom Absender zu verladen sind.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über das Verladen der Güter im Tarif festsetzen, sofern die Anlage römisch eins zum Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Paragraph 56, Litera a und b im Tarif festgesetzten Bestimmungen besondere Verladeweisen nicht vorschreiben.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn hat die Bestimmungen über die Lastgrenze der Wagen im Tarif festzusetzen und dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende Lastgrenze mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Absender hat bei von ihm zu verladenden Gütern die über das Verladen der Güter festgesetzten Bestimmungen zu beachten. Der Absender haftet für alle Folgen des mangelhaften Verladens; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Eisenbahn hat das mangelhafte Verladen nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Stellt die Eisenbahn im Versandbahnhof eine vom Absender verursachte Überschreitung der Lastgrenze fest, so kann sie vom Absender das Abladen des die Lastgrenze überschreitenden Teiles des Gutes innerhalb angemessener Frist verlangen. Kommt der Absender dem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach oder wird eine von ihm verursachte Überschreitung der Lastgrenze unterwegs festgestellt, so kann die Eisenbahn den die Lastgrenze überschreitenden Teil des Gutes gegen Erhebung einer Nebengebühr auf Gefahr des Absenders abladen, den im Wagen verbleibenden Teil des Gutes weiterbefördern und für die Dauer des Aufenthalts des Wagens Wagenstandgeld erheben. Lädt die Eisenbahn den die Lastgrenze überschreitenden Teil des Gutes ab, so hat sie den abgeladenen Teil des Gutes auf Lager zu nehmen und den Berechtigten unverzüglich um Anweisung zu ersuchen. Für das Einholen und die Ausführung der Anweisung gelten die Paragraphen 81 und 82 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Eisenbahn kann für das Feststellen der Masse der Ladung nach Abladen des die Lastgrenze überschreitenden Teiles des Gutes eine Nebengebühr erheben.
  7. Absatz 7,Die Eisenbahn kann die Fracht für den im Wagen verbleibenden Teil des Gutes vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof und für den unterwegs abgeladenen Teil des Gutes vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof nach dem für den im Wagen verbliebenen Teil des Gutes anzuwendenden Frachtsatz berechnen. Wird das abgeladene Gut weiterbefördert, so gilt es als eigene Sendung.
  8. Absatz 8,Ist ein Teil des Gutes wegen einer vom Absender mangelhaft durchgeführten Verladung abzuladen, so gelten die Absatz 5 bis 7 sinngemäß.
  9. Absatz 9,Die Eisenbahn kann für die Dauer des Aufenthalts des Wagens Wagenstandgeld und die Kosten für die von ihr vorzunehmenden Ladearbeiten erheben, sofern ein Umladen oder ein Richten der Ladung auf mangelhaftes Verladen des Gutes durch den Absender zurückzuführen ist. Die Eisenbahn kann den Berechtigten um Anweisung ersuchen, sofern das Umladen oder das Richten besondere Maßnahmen erfordert. Der Berechtigte kann den Ersatz seiner Kosten verlangen, sofern er das Umladen oder das Richten, das nicht auf mangelhaftes Verladen des Gutes durch den Absender zurückzuführen ist, selbst vornimmt; Paragraph 94, Absatz 3, Litera c, gilt sinngemäß.
  10. Absatz 10,Die Eisenbahn kann eine Nebengebühr erheben, sofern sie Wagen auf Grund von Rechtsvorschriften zu reinigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151188

Alte Dokumentnummer

N9198813136H