Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Berechnung der Kosten
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat die sich aus den am Tag des Abschlusses des Frachtvertrags geltenden Tarifen ergebende billigste Fracht und die Nebengebühren zu berechnen. Die Eisenbahn kann auch ihre sonstigen Kosten in Rechnung stellen und hat die Belege dem Zahlungspflichtigen zu übergeben.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann für ausgelegte Beträge, ausgenommen Postgebühren, eine Nebengebühr erheben.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn hat die Fracht und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine besondere Nebengebührenrechnung einzutragen, ausgenommen das Gut wird mit einem Beförderungspapier befördert, das nicht als Beleg für die Frachtberechnung und Frachtabrechnung dient.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151196
Alte Dokumentnummer
N9198813144H