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§ 75 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7501.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Zahlung der Kosten

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Der Absender kann die Fracht, die Nebengebühren, die Zölle und die sonstigen in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehenden Kosten bei der Aufgabe des Gutes zahlen oder auf den Empfänger überweisen.
  2. Absatz 2,Der Absender hat die Kosten, die er übernehmen will, mit den von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Frankaturvorschriften im Frachtbrief anzugeben.
  3. Absatz 3,Die vom Absender nicht übernommenen Kosten gelten als auf den Empfänger überwiesen; sie sind jedoch vom Absender zu zahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach Paragraph 86, Absatz 4, geltend gemacht, noch den Frachtvertrag geändert hat.
  4. Absatz 4,Der Empfänger hat die Nebengebühren zu zahlen, die durch einen von ihm zu vertretenden Umstand anfallen.
  5. Absatz 5,Die Eisenbahn kann bei leichtverderblichen Gütern oder Gütern, die auf Grund ihres geringen Wertes oder ihrer Natur die Kosten nicht sicher decken, die Zahlung der Kosten vom Absender bei der Aufgabe verlangen.
  6. Absatz 6,Die Eisenbahn kann bei Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, im Tarif festsetzen, daß die Kosten vom Absender bei der Aufgabe des Gutes zu zahlen oder auf den Empfänger zu überweisen sind.
  7. Absatz 7,Die Eisenbahn hat dem Frachtbrief eine Frankaturrechnung beizugeben, sofern die vom Absender übernommenen Kosten bei der Aufgabe nicht in Rechnung gestellt werden können, und spätestens 14 Tage nach Einlösen des Frachtbriefes mit dem Absender auf Grund einer ihm zu übergebenden detaillierten Kostenrechnung abzurechnen. Die Eisenbahn kann eine die voraussichtlichen Kosten deckende Sicherheit erheben.
  8. Absatz 8,Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Zahlung der Kosten durch Dritte im Tarif festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151197

Alte Dokumentnummer

N9198813145H