Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
Nachnahme – Barvorschuß
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes am Ort und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Frachtvertrags mit einer auf einen vollen Schillingbetrag lautenden Nachnahme belasten. Die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn muß den Betrag der Nachnahme nur auszahlen, wenn er vom Empfänger eingezahlt worden ist. Dieser Betrag ist innerhalb von acht Tagen nach der Einzahlung zur Verfügung zu stellen und nach Ablauf dieser Frist mit 5 vH jährlich zu verzinsen.
(3)Absatz 3,Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einzahlung des Betrags der Nachnahme zur Gänze oder zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den daraus entstandenen Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.
(4)Absatz 4,Die Eisenbahn hat die näheren Bestimmungen über die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme und die Überweisung des Betrags einer Nachnahme im Tarif festzusetzen.
(5)Absatz 5,Die Eisenbahn kann dem Absender beim Abschluß des Frachtvertrags einen auf einen vollen Schillingbetrag lautenden Barvorschuß, der nach Schätzung des Versandbahnhofs durch den Wert des Gutes sicher gedeckt ist, mit dem Vorbehalt auszahlen, daß sie diesen Betrag beim Einlösen des Frachtbriefes für ihre Rechnung erhebt.
(6)Absatz 6,Die Eisenbahn kann für die Belastung des Gutes mit einer Nachnahme und für die Gewährung eines Barvorschusses Nebengebühren erheben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151199
Alte Dokumentnummer
N9198813147H