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§ 79 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7901.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Änderung des Frachtvertrags durch den Absender

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Absender vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
  3. Absatz 3,Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
  4. Absatz 4,Nachträgliche Verfügungen sind dem Versandbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
  5. Absatz 5,Der Absender hat die nachträgliche Verfügung auch im Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn zugleich mit der Verfügung nach Absatz 4, vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof hat die Annahme der nachträglichen Verfügung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Führt die Eisenbahn eine nachträgliche Verfügung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
  7. Absatz 7,Nachträgliche Verfügungen, die den Absatz 4 und 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151201

Alte Dokumentnummer

N9198813149H