Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Text
Änderung des Frachtvertrags durch den Empfänger
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Hat der Absender Kosten nicht übernommen und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ im Frachtbrief nicht eingetragen, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
(3)Absatz 3,Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.
(4)Absatz 4,Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
(5)Absatz 5,Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
(6)Absatz 6,Nachträgliche Verfügungen, die dem Abs. 5 nicht entsprechen, sind unwirksam.Nachträgliche Verfügungen, die dem Absatz 5, nicht entsprechen, sind unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151202
Alte Dokumentnummer
N9198813150H