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§ 80 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8001.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Änderung des Frachtvertrags durch den Empfänger

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Hat der Absender Kosten nicht übernommen und die Angabe „Empfänger nicht verfügungsberechtigt“ im Frachtbrief nicht eingetragen, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung ändern.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat im Tarif festzusetzen, welche nachträglichen Verfügungen der Empfänger vorschreiben kann und ab welchem Zeitpunkt er den Frachtvertrag nicht mehr ändern darf.
  3. Absatz 3,Nachträgliche Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat.
  4. Absatz 4,Durch eine nachträgliche Verfügung darf eine Sendung nicht geteilt werden.
  5. Absatz 5,Nachträgliche Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof schriftlich nach dem von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden Muster zu erteilen. Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen der nachträglichen Verfügungen im Tarif festsetzen.
  6. Absatz 6,Nachträgliche Verfügungen, die dem Absatz 5, nicht entsprechen, sind unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151202

Alte Dokumentnummer

N9198813150H