Rechtstracker.at

§ 81 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8101.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Ausführung der nachträglichen Verfügungen

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn darf die Ausführung der nach den Paragraphen 79 und 80 erteilten Verfügungen nur verweigern oder verzögern, wenn
    1. Litera a
      deren Ausführung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem Bahnhof einlangen, der sie auszuführen hätte, nicht mehr möglich ist,
    2. Litera b
      durch deren Ausführung der Eisenbahnbetrieb gestört würde,
    3. Litera c
      deren Ausführung Rechtsvorschriften entgegenstehen oder
    4. Litera d
      bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs der Wert des Gutes voraussichtlich nicht alle Kosten deckt, ausgenommen diese Kosten werden sofort gezahlt oder es wird eine Sicherheit hinterlegt.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn hat denjenigen, der eine nachträgliche Verfügung erteilt hat, über die Umstände, welche die Ausführung behindern, zu benachrichtigen. Konnte sie diese Umstände nicht voraussehen, so trägt derjenige, der die nachträgliche Verfügung erteilt hat, alle Folgen daraus, daß die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung begonnen hat.
  3. Absatz 3,Entstehen durch die Ausführung einer nachträglichen Verfügung Verzögerungen in der Beförderung oder in der Ablieferung des Gutes, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben. Beträgt die Verzögerung mehr als 96 Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut auf Lager nehmen; Paragraph 91, Absatz 11, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn kann für die Ausführung einer nachträglichen Verfügung eine Nebengebühr erheben. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die nachträgliche Verfügung später als nicht ausführbar erweist.
  5. Absatz 5,Bei Ablieferung des Gutes in einem Unterwegsbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof zu berechnen. Ist das Gut bereits über den Unterwegsbahnhof hinaus befördert worden, so ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem zurück bis zum Unterwegsbahnhof gesondert zu berechnen. Bei Beförderung des Gutes nach einem anderen Bestimmungsbahnhof oder bei Rücksendung zum Versandbahnhof ist die Fracht vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem bis zum neuen Bestimmungsbahnhof oder bis zum Versandbahnhof gesondert zu berechnen.
  6. Absatz 6,Für die Berechnung der Nebengebühren und der sonstigen Kosten gilt Absatz 5, sinngemäß; die Eisenbahn kann Ausnahmen im Tarif vorsehen.
  7. Absatz 7,Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet sie, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Absatz eins,, für die Folgen daraus, daß sie eine nachträgliche Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
  8. Absatz 8,Die Eisenbahn kann die Kosten, die durch die Ausführung einer nachträglichen Verfügung entstanden sind, erheben, sofern diese Kosten nicht durch ihr Verschulden verursacht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151203

Alte Dokumentnummer

N9198813151H