Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
Beförderungshindernis
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat das Gut bei einem Beförderungshindernis, das durch Änderung des Beförderungsweges behoben werden kann, ohne Erhebung einer Mehrfracht weiterzubefördern. Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Lieferfrist über den tatsächlichen Beförderungsweg beanspruchen.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn hat den Absender um Anweisung zu ersuchen, wenn die Weiterbeförderung innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist nicht möglich ist. Bei einem nur vorübergehenden Beförderungshindernis auf Grund von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 und 4 muß sie keine Anweisung einholen. Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.Die Eisenbahn hat den Absender um Anweisung zu ersuchen, wenn die Weiterbeförderung innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist nicht möglich ist. Bei einem nur vorübergehenden Beförderungshindernis auf Grund von Maßnahmen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 4 muß sie keine Anweisung einholen. Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.
(3)Absatz 3,Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall eines Beförderungshindernisses Anweisungen erteilen. Ist die Eisenbahn der Ansicht, daß diese nicht ausgeführt werden können, so ersucht sie um neue Anweisungen.
(4)Absatz 4,Der Absender kann auf Grund der Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis seine Anweisung schriftlich dem Versandbahnhof oder dem Bahnhof erteilen, in dem sich das Gut befindet.
(5)Absatz 5,Der Absender hat die Anweisung in das Frachtbriefdoppel, das er der Eisenbahn vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben, sofern durch diese Anweisung der Bestimmungsbahnhof oder der Empfänger geändert wird oder die Anweisung dem Bahnhof erteilt wird, in dem sich das Gut befindet. Die Eisenbahn hat die Annahme der Anweisung durch Anbringen des Tagesstempels auf dem Frachtbriefdoppel unterhalb der Eintragung zu bestätigen. Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie hat aber keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
(6)Absatz 6,Die Eisenbahn kann abweichende Bestimmungen über das Erteilen von Anweisungen im Tarif festsetzen.
(7)Absatz 7,Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders, so hat die Eisenbahn, ohne eine Anweisung abzuwarten, das Gut zum Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern und den Absender davon unverzüglich zu benachrichtigen. Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann sie die Kosten der Benachrichtigung dem Gut anlasten.
(8)Absatz 8,Trifft die Eisenbahn an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so kann sie für die Ausführung der Anweisung eine Nebengebühr erheben. Sie kann diese Nebengebühr bereits beim Erteilen der Anweisung erheben, sofern der Absender die Anweisung dem Versandbahnhof erteilt. Die Nebengebühr muß nicht erstattet werden, wenn sich die Anweisung später als nicht ausführbar erweist.
(9)Absatz 9,Trifft den Absender an dem Beförderungshindernis ein Verschulden, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Verzögerung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.
(10)Absatz 10,Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach § 80 geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8 gelten sinngemäß.Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag nach Paragraph 80, geändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen; die Absatz eins, 2, 4, 6, 7 und 8 gelten sinngemäß.
(11)Absatz 11,Für die Ausführung der Anweisungen gilt § 81 sinngemäß.Für die Ausführung der Anweisungen gilt Paragraph 81, sinngemäß.
(12)Absatz 12,Erteilt der Berechtigte auf Grund der Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist keine ausführbare Anweisung, so gilt § 91 Abs. 11 sinngemäß.Erteilt der Berechtigte auf Grund der Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis innerhalb einer im Tarif festzusetzenden Frist keine ausführbare Anweisung, so gilt Paragraph 91, Absatz 11, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151204
Alte Dokumentnummer
N9198813152H