Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
Lieferfrist
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt oder besonders vereinbart hat, beträgt die Lieferfrist für als Wagenladung aufgegebene Güter vorbehaltlich der folgenden Absätze:
1. Abfertigungsfrist .................................. 24 Stunden;
2. Beförderungsfrist für je angefangene
500 Tarifkilometer ................................. 24 Stunden.
(2)Absatz 2,Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Abs. 3 bis 11 abweichen.Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Absatz 3 bis 11 abweichen.
(3)Absatz 3,Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist nach der Entfernung zwischen dem Versandbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen
für die Beförderung von Gütern, die außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert werden,
für die Beförderung von Gütern
über Strecken mehrerer Eisenbahnen,
über Strecken mit verschiedenen Spurweiten,
über Hauptbahnen von oder nach unbesetzten Bahnhöfen und von oder nach Bahnhöfen mit eingeschränkter Bedienung,
von oder nach nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen,
für die Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, und
bei außergewöhnlichen Umständen, die eine ungewöhnliche Zunahme des Frachtaufkommens oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
(5)Absatz 5,Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Abs. 4 lit. d zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Absatz 4, Litera a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Absatz 4, Litera d, zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(6)Absatz 6,Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der Annahme zur Beförderung folgenden Tages.
(7)Absatz 7,Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
durch das Prüfen nach § 67 und das Feststellen der Masse nach § 68, sofern dabei Abweichungen festgestellt werden,durch das Prüfen nach Paragraph 67 und das Feststellen der Masse nach Paragraph 68,, sofern dabei Abweichungen festgestellt werden,
durch die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften,
durch die Änderung des Frachtvertrags,
durch besondere Maßnahmen für das Gut oder
durch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
(8)Absatz 8,Ursache und Dauer der Verlängerung der Lieferfrist sind im Frachtbrief zu vermerken oder müssen in anderer Weise bewiesen werden.
(9)Absatz 9,Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
(10)Absatz 10,Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
(11)Absatz 11,Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
der Empfänger von der Ankunft der Sendung benachrichtigt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt worden ist,
das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist, sofern der Empfänger von der Ankunft der Sendung nicht zu benachrichtigen ist, oder
das Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.das Gut dem Empfänger an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.
Schlagworte
Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151205
Alte Dokumentnummer
N9198813153H