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§ 83 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8301.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Lieferfrist

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Sofern die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif nicht festgesetzt oder besonders vereinbart hat, beträgt die Lieferfrist für als Wagenladung aufgegebene Güter vorbehaltlich der folgenden Absätze:

  1. Abfertigungsfrist .................................. 24 Stunden;

  2. Beförderungsfrist für je angefangene

     500 Tarifkilometer ................................. 24 Stunden.

  1. Absatz 2,Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Absatz 3 bis 11 abweichen.
  2. Absatz 3,Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist nach der Entfernung zwischen dem Versandbahnhof und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.
  3. Absatz 4,Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen
    1. Litera a
      für die Beförderung von Gütern, die außerhalb von Bahnhöfen angenommen oder abgeliefert werden,
    2. Litera b
      für die Beförderung von Gütern
      1. Ziffer eins
        über Strecken mehrerer Eisenbahnen,
      2. Ziffer 2
        über Strecken mit verschiedenen Spurweiten,
      3. Ziffer 3
        über Nebenbahnen,
      4. Ziffer 4
        über Hauptbahnen von oder nach unbesetzten Bahnhöfen und von oder nach Bahnhöfen mit eingeschränkter Bedienung,
      5. Ziffer 5
        von oder nach nicht an einer Eisenbahnstrecke liegenden, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichteten Stellen,
    3. Litera c
      für die Beförderung von Gütern nach Tarifen, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten, und
    4. Litera d
      bei außergewöhnlichen Umständen, die eine ungewöhnliche Zunahme des Frachtaufkommens oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
  4. Absatz 5,Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Absatz 4, Litera a bis c im Tarif festzusetzen. Die Eisenbahn hat Zuschlagsfristen nach Absatz 4, Litera d, zu veröffentlichen; sie treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  5. Absatz 6,Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der Annahme zur Beförderung folgenden Tages.
  6. Absatz 7,Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird
    1. Litera a
      durch das Prüfen nach Paragraph 67 und das Feststellen der Masse nach Paragraph 68,, sofern dabei Abweichungen festgestellt werden,
    2. Litera b
      durch die Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften,
    3. Litera c
      durch die Änderung des Frachtvertrags,
    4. Litera d
      durch besondere Maßnahmen für das Gut oder
    5. Litera e
      durch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert.
  7. Absatz 8,Ursache und Dauer der Verlängerung der Lieferfrist sind im Frachtbrief zu vermerken oder müssen in anderer Weise bewiesen werden.
  8. Absatz 9,Die Lieferfrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
  9. Absatz 10,Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
  10. Absatz 11,Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
    1. Litera a
      der Empfänger von der Ankunft der Sendung benachrichtigt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt worden ist,
    2. Litera b
      das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt worden ist, sofern der Empfänger von der Ankunft der Sendung nicht zu benachrichtigen ist, oder
    3. Litera c
      das Gut dem Empfänger an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle abgeliefert worden ist; konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht worden ist.

Schlagworte

Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151205

Alte Dokumentnummer

N9198813153H