Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Text
Empfängeranweisung
§ 84.Paragraph 84,
Hat die Eisenbahn Bestimmungen im Tarif festgesetzt, auf Grund deren der Empfänger dem Bestimmungsbahnhof ohne Änderung des Frachtvertrags Anweisungen erteilen kann, so darf sie diese nur ausführen, wenn die Sendung im Bestimmungsbahnhof angekommen und bis zum Beginn der Ausführung keine entgegenstehende nachträgliche Verfügung oder Anweisung des Berechtigten im Bestimmungsbahnhof eingelangt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151206
Alte Dokumentnummer
N9198813154H