Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Text
Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat den Empfänger von der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof während der Dienststunden der Güterabfertigungsstellen unverzüglich zu benachrichtigen und ihm, ausgenommen bei Benachrichtigung mit Telegramm, den Zeitpunkt des Ablaufs der Abnahmefrist, die Höhe eines Frachtzuschlags sowie eine auch nur vermutete Beschädigung oder Unvollständigkeit des Gutes mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn muß den Empfänger nicht benachrichtigen, wenn
der Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,
der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat,
die Benachrichtigung nicht möglich ist oder
das Gut dem Empfänger an der in § 89 vorgesehenen Stelle abgeliefert wird.das Gut dem Empfänger an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle abgeliefert wird.
(3)Absatz 3,Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
bei Benachrichtigung mit Fernsprecher, Fernschreiber oder Datenübertragungsanlagen mit der Beendigung der Durchgabe,
bei Benachrichtigung mit Telegramm vier Stunden und bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben durch die Post zwölf Stunden nach der Aufgabe,
bei jeder anderen Art der Benachrichtigung mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.
(4)Absatz 4,Die Eisenbahn kann vom Empfänger für die Benachrichtigung eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151207
Alte Dokumentnummer
N9198813155H