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§ 85 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8501.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn hat den Empfänger von der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof während der Dienststunden der Güterabfertigungsstellen unverzüglich zu benachrichtigen und ihm, ausgenommen bei Benachrichtigung mit Telegramm, den Zeitpunkt des Ablaufs der Abnahmefrist, die Höhe eines Frachtzuschlags sowie eine auch nur vermutete Beschädigung oder Unvollständigkeit des Gutes mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn muß den Empfänger nicht benachrichtigen, wenn
    1. Litera a
      der Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,
    2. Litera b
      der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat,
    3. Litera c
      die Benachrichtigung nicht möglich ist oder
    4. Litera d
      das Gut dem Empfänger an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle abgeliefert wird.
  3. Absatz 3,Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
    1. Litera a
      bei Benachrichtigung mit Fernsprecher, Fernschreiber oder Datenübertragungsanlagen mit der Beendigung der Durchgabe,
    2. Litera b
      bei Benachrichtigung mit Telegramm vier Stunden und bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben durch die Post zwölf Stunden nach der Aufgabe,
    3. Litera c
      bei jeder anderen Art der Benachrichtigung mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn kann vom Empfänger für die Benachrichtigung eine Nebengebühr oder, sofern die Kosten durch diese Nebengebühr nicht gedeckt sind, diese Kosten erheben.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151207

Alte Dokumentnummer

N9198813155H