Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Text
Ablieferung
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat dem Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder an der in § 89 vorgesehenen Stelle gegen Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern. Der Empfänger hat mit der Übernahme des Frachtbriefes die überwiesenen Kosten zu zahlen, sofern die Fracht nicht nachträglich zentral berechnet und abgerechnet wird.Die Eisenbahn hat dem Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder an der in Paragraph 89, vorgesehenen Stelle gegen Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern. Der Empfänger hat mit der Übernahme des Frachtbriefes die überwiesenen Kosten zu zahlen, sofern die Fracht nicht nachträglich zentral berechnet und abgerechnet wird.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn darf außer der Empfangsbescheinigung keine weiteren Erklärungen vom Empfänger verlangen. Sie muß die Echtheit der Unterschrift des Empfängers oder die Berechtigung seines Beauftragten nicht prüfen. Der Empfänger kann das Fehlen von Stücken einer Sendung in der Empfangsbescheinigung vermerken.
(3)Absatz 3,Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger stehen gleich
die Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,
die Auflagernahme durch die Eisenbahn oder das Hinterlegen in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise.
(4)Absatz 4,Der Empfänger kann nach Ankunft des Gutes im Bestimmungsbahnhof die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut nicht innerhalb der in § 97 Abs. 1 festgesetzten Frist angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.Der Empfänger kann nach Ankunft des Gutes im Bestimmungsbahnhof die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut nicht innerhalb der in Paragraph 97, Absatz eins, festgesetzten Frist angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.
(5)Absatz 5,Der Empfänger kann vor dem Einlösen des Frachtbriefes in den Frachtbrief einsehen und das Gut äußerlich besichtigen. Die Eisenbahn kann Bestimmungen über die Entnahme von Proben des Gutes durch den Empfänger vor dem Einlösen des Frachtbriefes im Tarif festsetzen.
(6)Absatz 6,Die Eisenbahn muß das Gut nur gegen Vorweisen des eingelösten Frachtbriefes abliefern.
(7)Absatz 7,Der Berechtigte kann die Abnahme des Gutes auch nach dem Einlösen des Frachtbriefes bis zur Feststellung eines von ihm behaupteten Schadens verweigern.
(8)Absatz 8,Die Eisenbahn kann mit dem Empfänger besondere Vereinbarungen über die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes treffen oder besondere Bestimmungen darüber im Tarif festsetzen.
Schlagworte
Abfertigungsraum
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151208
Alte Dokumentnummer
N9198813156H