Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Text
Zuführen
§ 89.Paragraph 89,
Die Eisenbahn kann Bestimmungen, die von diesem Gesetz abweichen können, im Tarif festsetzen, auf Grund deren sie Güterwagen, Straßenfahrzeuge und Großbehälter in die Geschäftsstelle des Empfängers zuführt oder zuführen läßt. Das Zuführen ist auch auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief zulässig, sofern der Empfänger bei der Benachrichtigung nicht widerspricht oder dem Zuführen bis auf Widerruf allgemein zugestimmt hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151211
Alte Dokumentnummer
N9198813159H