Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Text
Abnahme – Neuaufgabe
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Der Empfänger hat das Gut, das von der Eisenbahn nicht zugeführt wird, an den vorgesehenen Stellen des Bahnhofs abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn hat für die Abnahme von Gütern, die nicht zugeführt werden, eine Abnahmefrist im Tarif festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Abnahmefrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung als bewirkt gilt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt ist. Sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung des Gutes, wenn
der Absender die Angabe „bahnlagernd“ im Frachtbrief eingetragen hat,
der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat oder
die Benachrichtigung nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Die Abnahmefrist wird bei einer durch den Empfänger im Bestimmungsbahnhof veranlaßten Verzollung, Freischreibung oder Vormerkabfertigung um fünf Stunden verlängert. Sie wird nicht verlängert, sofern der Empfänger im Bestimmungsbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes Zolleigenlager verfügt.
(5)Absatz 5,Die Abnahmefrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Stellt jedoch die Eisenbahn auf Verlangen des Empfängers ein von ihm auszuladendes Gut an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zur Abnahme bereit, so ruht die Abnahmefrist an diesem Tag nicht. Die Eisenbahn kann zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden festsetzen.
(6)Absatz 6,Nimmt der Empfänger das Gut innerhalb der Abnahmefrist nicht ab, so kann die Eisenbahn für die Dauer der Überschreitung Lagergeld oder Wagenstandgeld erheben.
(7)Absatz 7,Die Eisenbahn hat auf Verlangen des Empfängers im Frachtbrief zu bestätigen, daß das Gut nicht innerhalb einer Stunde nach Eintreffen des von der Ankunft der Sendung benachrichtigten Empfängers zur Abnahme bereitgestellt worden ist, und ihm die Kosten für den vergeblichen Versuch der Abnahme zu ersetzen.
(8)Absatz 8,Für die Verkürzung der Abnahmefrist und die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes gilt § 63 Abs. 8 sinngemäß.Für die Verkürzung der Abnahmefrist und die Erhöhung des Lagergeldes oder des Wagenstandgeldes gilt Paragraph 63, Absatz 8, sinngemäß.
(9)Absatz 9,Der Empfänger kann mit Zustimmung der Eisenbahn Güter ohne oder nach teilweiser Veränderung der Ladung im selben Wagen neu aufgeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151212
Alte Dokumentnummer
N9198813160H