Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Text
Entschädigung bei Verlust
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Die Eisenbahn hat bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten, die nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und gleichen Zustands an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wird.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahn kann vorbehaltlich der in § 103 vorgesehenen Begrenzung die Entschädigung auf einen im Tarif festzusetzenden Betrag begrenzen, der je fehlendes Kilogramm Bruttomasse wertmäßig nicht niedriger sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.Die Eisenbahn kann vorbehaltlich der in Paragraph 103, vorgesehenen Begrenzung die Entschädigung auf einen im Tarif festzusetzenden Betrag begrenzen, der je fehlendes Kilogramm Bruttomasse wertmäßig nicht niedriger sein darf als der im Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Betrag.
(3)Absatz 3,Die Eisenbahn hat außerdem die Fracht, die Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12151220
Alte Dokumentnummer
N9198813168H