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§ 99 EBG

Fassungen
01.09.1988 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9901.09.198830.06.2013 BGBl. Nr. 180/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 180/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013

Abkürzung

EBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Haftung bei Schwund

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Bei Gütern, die auf Grund ihres Zustands während der Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Hundertsätze überschreitet:
    1. Litera a
      2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem Zustand aufgegebener sowie folgender Güter:
      Farbhölzer, geraspelt oder gemahlen,
      Felle,
      Fettwaren,
      Fische, getrocknet,
      Früchte (Obst), frisch, getrocknet oder gedörrt,
      Gemüse, frisch,
      Häute,
      Hautabfälle,
      Hopfen,
      Hörner und Klauen,
      Kitte, frisch,
      Knochen, ganz oder gemahlen,
      Kohle und Koks,
      Leder,
      Pferdehaare,
      Pilze, frisch,
      Rinden,
      Salz,
      Schweinsborsten,
      Seifen und harte Öle,
      Süßholz,
      Tabak, geschnitten,
      Tabakblätter, frisch,
      Tierflechsen,
      Torf,
      Wolle,
      Wurzeln;
    2. Litera b
      1 vH der Masse aller übrigen trockenen Güter.
  2. Absatz 2,Auf die Einschränkung der Haftung nach Absatz eins, kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4,Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht.
  5. Absatz 5,Durch die Absatz eins bis 4 werden die Paragraphen 94 und 95 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011764

Dokumentnummer

NOR12151221

Alte Dokumentnummer

N9198813169H