Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1988 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 111/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.198831.08.1992 BGBl. Nr. 111/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 111/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1992

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zulassung

Paragraph eins, (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung (Paragraph 38, MEG und Abschnitt römisch eins bis römisch vier der Eich-Zulassungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1953,) sind an Gebühren zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch eins (Anmeldegebühr),
  2. Ziffer 2
    die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt römisch zwei (Prüfungsgebühr),
  3. Ziffer 3
    die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch drei (Veröffentlichungsgebühr),
  4. Ziffer 4
    die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten gemäß Tarif A, Abschnitt römisch vier (Erprobungsgebühren).
  1. Absatz 2,Die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.
  2. Absatz 3,Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten, wenn die physikalisch-technische Untersuchung deshalb wiederholt werden muß, weil der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung der Bauart vornimmt oder
    2. Ziffer 2
      eine Änderung der Zulassung beantragt.
    Wenn die physikalisch-technische Untersuchung jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand (Paragraph 9,) zu berechnen ist, so ist für die Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.
  3. Absatz 4,Im Verfahren über die Zulassung und über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle (Paragraph 34, Ziffer 3, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch fünf (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.
  4. Absatz 5,In Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (Paragraph 24, Absatz 4, MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (Paragraph 20, Absatz 2, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch sechs zu entrichten.
  5. Absatz 6,Die im Absatz 1 Ziffer eins, 2 und 4 und in den Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.

Gesetzesnummer

10011771

Dokumentnummer

NOR12151100

Alte Dokumentnummer

N9198811552L