Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1992Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Zulassung
§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung (§ 38 MEG und Abschnitt I bis IV der Eich-Zulassungsordnung, BGBl. Nr. 162/1953) sind an Gebühren zu entrichten:Paragraph eins, (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung (Paragraph 38, MEG und Abschnitt römisch eins bis römisch vier der Eich-Zulassungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1953,) sind an Gebühren zu entrichten:
Die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt I (Anmeldegebühr),Die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch eins (Anmeldegebühr),
die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II (Prüfungsgebühr),die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung durchzuführende physikalisch-technische Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt römisch zwei (Prüfungsgebühr),
die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A, Abschnitt römisch drei (Veröffentlichungsgebühr),
die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten gemäß Tarif A, Abschnitt römisch vier (Erprobungsgebühren).
(2)Absatz 2,Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.Die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten, wenn die physikalisch-technische Untersuchung deshalb wiederholt werden muß, weil der Antragsteller
im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung der Bauart vornimmt oder
eine Änderung der Zulassung beantragt.
Wenn die physikalisch-technische Untersuchung jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand (§ 9) zu berechnen ist, so ist für die Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.Wenn die physikalisch-technische Untersuchung jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß und die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand (Paragraph 9,) zu berechnen ist, so ist für die Wiederholung nur die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.
(4)Absatz 4,Im Verfahren über die Zulassung und über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle (§ 34 Z 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt V (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.Im Verfahren über die Zulassung und über die Einrichtung einer Abfertigungsstelle (Paragraph 34, Ziffer 3, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch fünf (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.
(5)Absatz 5,In Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (§ 24 Abs. 4 MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (§ 20 Abs. 2 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt VI zu entrichten.In Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel (Paragraph 24, Absatz 4, MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (Paragraph 20, Absatz 2, MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt römisch sechs zu entrichten.
(6)Absatz 6,Die im Absatz 1 Z 1, 2 und 4 und in den Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.Die im Absatz 1 Ziffer eins, 2 und 4 und in den Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.
Dokumentnummer
NOR12151100
Alte Dokumentnummer
N9198811552L