Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1992Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit
§ 10. Die in den Tarifen A bis H festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich Mehrgebühren gemäß Tarif J zu entrichten. Paragraph 10, Die in den Tarifen A bis H festgesetzten Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden, sind zusätzlich Mehrgebühren gemäß Tarif J zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12151109
Alte Dokumentnummer
N9198811561L