Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1992Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992,
Text
Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher Stempel
§ 5. Wird ein Organwalter der Eichbehörde in Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel eines Meßgerätes vorübergehend zu entfernen und die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes haben, zu überwachen, so ist eine Gebühr gemäß Tarif H zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes (§ 3) ergäbe. Paragraph 5, Wird ein Organwalter der Eichbehörde in Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel eines Meßgerätes vorübergehend zu entfernen und die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes haben, zu überwachen, so ist eine Gebühr gemäß Tarif H zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes (Paragraph 3,) ergäbe.