Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.04.1988 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 111/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.198831.08.1992 BGBl. Nr. 111/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eichgebührenverordnung 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1988BGBl. Nr. 111/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1992

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Versäumnisgebühren

Paragraph 8, (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Ziffer eins, ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

  1. Ziffer eins
    nicht begonnen werden kann,
  2. Ziffer 2
    abgebrochen werden muß,
  3. Ziffer 3
    nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muß, weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (zB Bereitstellen des gereinigten Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.
  1. Absatz 2,Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Ziffer 2, ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgenommen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen (Paragraph 11,) jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.
  2. Absatz 3,Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Ziffer 3, zu entrichten.
  3. Absatz 4,Werden Meßgeräte innerhalb der von der Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins) gemäß Tarif G Ziffer 4, zu entrichten.

Schlagworte

Herstellungsort

Gesetzesnummer

10011771

Dokumentnummer

NOR12151107

Alte Dokumentnummer

N9198811559L