Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1992Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Versäumnisgebühren
§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z 1 ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer AbfertigungsstelleParagraph 8, (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Ziffer eins, ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle
nicht begonnen werden kann,
nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muß, weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen (zB Bereitstellen des gereinigten Meßgerätes, Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe) aus seinem Verschulden unzureichend oder nicht rechtzeitig getroffen hat.
(2)Absatz 2,Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgenommen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 11) jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Ziffer 2, ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgenommen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen (Paragraph 11,) jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.
(3)Absatz 3,Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z 3 zu entrichten.Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Ziffer 3, zu entrichten.
(4)Absatz 4,Werden Meßgeräte innerhalb der von der Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins) gemäß Tarif G Z 4 zu entrichten.Werden Meßgeräte innerhalb der von der Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins) gemäß Tarif G Ziffer 4, zu entrichten.
Schlagworte
Herstellungsort
Dokumentnummer
NOR12151107
Alte Dokumentnummer
N9198811559L