Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eichgebührenverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1992Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Zeitgebühr
§ 9. (1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif H für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen Gebühren nach dem Zeitaufwand festgesetzt sind.Paragraph 9, (1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif H für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen Gebühren nach dem Zeitaufwand festgesetzt sind.
(2)Absatz 2,Bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 11) ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet.Bei auswärtigen Amtshandlungen (Paragraph 11,) ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet.
(3)Absatz 3,Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens zwölf Stunden zu berechnen sind.
Dokumentnummer
NOR12151108
Alte Dokumentnummer
N9198811560L