Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
14.12.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 637/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 114.12.199031.12.1992 BGBl. Nr. 637/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 578/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Raney-Nickel-Katalysatoren in Stahlfässern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 637 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1994,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.12.1990BGBl. Nr. 637/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 578/1994

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR dürfen Raney-Nickel-Katalysatoren - in Wasser aufgeschlämmt - (Metalle in pyrophorer Form) der Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6a) unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Verpackung
      Der Stoff ist in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Codierung 1A2 mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l zu verpacken.
    2. Ziffer 2
      Bauartprüfung
      Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

4. Druckausgleichsvorrichtung

Die Fässer müssen mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung versehen sein. Die Eignung ist im Rahmen der Bauartprüfung nach Ziffer 2. gemäß den nachfolgenden Bedingungen nachzuweisen:

4.1 Es ist eine Prüfung der Baumuster in bezug auf ihre grundsätzliche Eignung für den vorliegenden Verwendungszweck und auf Übereinstimmung mit den zugehörigen Unterlagen vorzunehmen. Aus den Unterlagen müssen insbesondere die Funktionsweise, die funktionswichtigen Abmessungen sowie die Art der verwendeten Werkstoffe ersichtlich sein.

4.2 Sechs Prüfmuster sind bei Raumtemperatur einer Druckprüfung mit Luft zu unterziehen. Die Prüfung soll der Feststellung des Ansprechdruckes und der Dichtheit gegenüber der Atmosphäre bis zum Ansprechen und nach dem Schließen im Bereich der Betriebstemperaturen dienen. Der Ansprechdruck darf den Dichtheitsprüfdruck für die Fässer nicht übersteigen.

4.3 An sechs Prüfmustern ist bei Raumtemperatur eine Prüfung der Abblaseleistung vorzunehmen. Die Prüfung soll der Feststellung dienen, daß die Prüfmuster die zur Druckentlastung erforderliche Gasmenge abblasen. Die Prüfung kann entfallen, sofern aus den Abmessungen und der Funktionsweise der Baumuster ersehen werden kann, daß mindestens eine gleichgroße oder größere Gasmenge als die zur Druckentlastung erforderlich abgeblasen wird.

4.4 Nach dieser Belastungsprüfung ist zusätzlich eine weitere Dichtheitsprüfung nach Ziffer 4.2 durchzuführen. Die Prüfung kann entfallen, wenn die Prüfung nach Ziffer 4.3 entfallen ist.

4.5 Zur Prüfung der Dichtheit der Verbindung zwischen dem Faß und der Druckentlastungsvorrichtung sind drei Baumuster bei Raumtemperatur einer Dichtheitsprüfung mit Luft zu unterziehen. Die Dichtheit der Verbindung muß bei steigendem Druck bis zum Ansprechen der Druckentlastungsvorrichtung im Bereich der Betriebstemperaturen gewährleistet sein.

  1. Ziffer 5
    Verwendung anderer geprüfter Verpackungen
    Abweichend von Nummer 2. dürfen auch Verpackungen der Codierung 1A2 verwendet werden, die nach Anhang römisch fünf der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) oder nach Anhang römisch eins des International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) unter gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.
  2. Ziffer 6
    Sonstige Vorschriften

6.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit Zetteln nach Muster 11 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu kennzeichnen.

6.2 Die Versandstücke sind stehend zu verladen und so zu sichern, daß sie während der Beförderung nicht herunterfallen oder umkippen können.

6.3 Der Laderaum der Fahrzeuge muß ausreichend belüftet sein.

7. Angaben im Beförderungspapier

In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Metalle in pyrophorer Form - in Wasser aufgeschlämmt - (Raney-Nickel-Katalysatoren), 4.2, ADR.''

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 3. 11. 1988

Bonn, den 11. 7. 1988

Gesetzesnummer

10011791

Dokumentnummer

NOR12151378

Alte Dokumentnummer

N9198817222J