Kurztitel
ADR - Beförderung von Nitrozellulosepulver
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994,
Text
I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2102 (1) des Anhangs A des ADR können Nitrozellulosepulver der Klasse 1a, Ziffer 3a) und 3b), Rn. 2101 des ADR, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen den Niederlanden und der Republik Österreich in Fässern aus Pappe oder Metall befördert werden, deren Verschluß auch durch herumgelegte und gespannte Bänder aus geeignetem Metall gesichert sein können, die unter der Einwirkung von Stößen oder Reibung keine Funken von sich geben. römisch eins. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2102 (1) des Anhangs A des ADR können Nitrozellulosepulver der Klasse 1a, Ziffer 3a) und 3b), Rn. 2101 des ADR, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen den Niederlanden und der Republik Österreich in Fässern aus Pappe oder Metall befördert werden, deren Verschluß auch durch herumgelegte und gespannte Bänder aus geeignetem Metall gesichert sein können, die unter der Einwirkung von Stößen oder Reibung keine Funken von sich geben.
II. Zusätzlich zu den vorgesehenen Angaben hat der Absender in das Beförderungspapier den Vermerk „Beförderung gemäß Rn. 2010 des ADR'' einzutragen. römisch zwei. Zusätzlich zu den vorgesehenen Angaben hat der Absender in das Beförderungspapier den Vermerk „Beförderung gemäß Rn. 2010 des ADR'' einzutragen.
III. Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der beiden Vertragsparteien für Beförderungen zwischen den Niederlanden und der Republik Österreich.römisch drei. Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der beiden Vertragsparteien für Beförderungen zwischen den Niederlanden und der Republik Österreich.
Sie tritt mit dem Zeitpunkt der zweiten Unterzeichnung in Kraft.
's-Gravenhage, am 22. 3. 1988
Wien, den 28. 10. 1988