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Art. 1

Fassungen
28.10.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 636/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 128.10.198831.12.1992 BGBl. Nr. 636/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Nitrozellulosepulver

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1994,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.10.1988BGBl. Nr. 636/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

römisch eins. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2102 (1) des Anhangs A des ADR können Nitrozellulosepulver der Klasse 1a, Ziffer 3a) und 3b), Rn. 2101 des ADR, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen den Niederlanden und der Republik Österreich in Fässern aus Pappe oder Metall befördert werden, deren Verschluß auch durch herumgelegte und gespannte Bänder aus geeignetem Metall gesichert sein können, die unter der Einwirkung von Stößen oder Reibung keine Funken von sich geben.

römisch zwei. Zusätzlich zu den vorgesehenen Angaben hat der Absender in das Beförderungspapier den Vermerk „Beförderung gemäß Rn. 2010 des ADR'' einzutragen.

römisch drei. Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der beiden Vertragsparteien für Beförderungen zwischen den Niederlanden und der Republik Österreich.

Sie tritt mit dem Zeitpunkt der zweiten Unterzeichnung in Kraft.

's-Gravenhage, am 22. 3. 1988

Wien, den 28. 10. 1988

Gesetzesnummer

10011792

Dokumentnummer

NOR12151240

Alte Dokumentnummer

N9198813188H