Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 22× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 22 Fassungen (Gesetz) ab 08.10.1988 — BGBl. Nr. 548/1988 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute08.10.1988 BGBl. Nr. 548/1988 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 08.10.1988 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1