Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
19.04.1991 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 533/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.04.199131.12.1992 BGBl. Nr. 533/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 338/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Calciumphosphid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1994,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.04.1991BGBl. Nr. 533/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 338/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR dürfen Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmittel mit Calciumphosphid als Stoffe der Klasse 4.3 unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßengüterverkehr befördert werden:

1. Verpackung

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

1.1.1 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 2 kg in hermetisch

(dicht) verschlossene Flaschen aus Glas zu verpacken; die Flaschen sind mit Polstermitteln in Kisten aus Holz mit Metallauskleidung der Codierungen 4 C 2, 4 D oder 4 F einzusetzen.

1.1.2 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 15 kg in hermetisch (dicht) verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder Metall oder in Mengen bis zu höchstens 10 kg in hermetisch dicht verschlossene Dosen aus geeignetem Kunststoff zu verpacken. Die Innenverpackungen sind in Kisten aus Holz der Codierungen 4 C 1, 4 C 2, 4 D oder 4 F oder in Kisten aus Pappe der Codierung 4 G einzusetzen.

1.2 Sonstige Verpackungen

Die Stoffe dürfen auch in hermetisch (dicht) verschlossene Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Codierung 1 A 2 mit einem zulässigen Fassungsraum von höchstens 250 l verpackt werden.

1.3 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins anzuwenden.

1.4     Zulassung und Kennzeichnung

1.4.1   Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 zugelassen

        sein.

1.4.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

        (Außen-)Verpackungen muß die vorgeschriebene Kennzeichnung

        tragen.

2.      Sonstige Vorschriften

2.1     Ein Versandstück nach Nummer 1.1 darf bei Verwendung von

        Kisten aus Holz nicht schwerer als 125 kg und bei Verwendung

        von Kisten aus Pappe nicht schwerer als 40 kg sein.

2.2     Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach Muster

        Nr. 4.3 und 6.1 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu

        kennzeichnen.

2.3     Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 2, geltenden

        Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

3.      Angaben im Beförderungspapier

        Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst

        vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes

        aufzunehmen: „Calciumphosphid bzw.

        Schädlingsbekämpfungsmittel mit . . .% Calciumphosphid, 4.3,

        ADR.''

Außerdem hat der Absender zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.''

  1. Absatz 2,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 31. 8. 1988

Bonn, den 8. 3. 1988

Schlagworte

Außenverpackung

Gesetzesnummer

10011795

Dokumentnummer

NOR12151377

Alte Dokumentnummer

N9198817221J