Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 07.02.1988 — BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute07.02.1988 BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

07.02.1988BGBl. Nr. 110/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 18

Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil auf diplomatischem Wege seinen Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine diesbezügliche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung wird zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens beim anderen Vertragschließenden Teil wirksam, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Falls der Vertragschließende Teil, der eine solche Benachrichtigung erhält, deren Empfang nicht bestätigt, gilt die genannte Kündigung als fünfzehn (15) Tage nach ihrem Eintreffen am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151095

Alte Dokumentnummer

N9198811543L