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Art. 3

Fassungen
ab 07.02.1988 — BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute07.02.1988 BGBl. Nr. 110/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

07.02.1988BGBl. Nr. 110/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

Gesetze und Vorschriften

Ziffer eins Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug in sein und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden, und die genannten Luftfahrzeuge haben diese beim Einflug, Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes des ersteren Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

Ziffer 2 Die auf seinem Hoheitsgebiet für den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder der mit Luftfahrzeug beförderten Fracht geltenden Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles, wie zum Beispiel die Vorschriften betreffend die Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantäneformalitäten, sind von den genannten Fluggästen und den Besatzungen entweder persönlich oder durch einen auf ihre Rechnung handelnden Dritten und hinsichtlich der genannten Fracht des Fluglinienunternehmens oder der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles beim Einflug, Ausflug oder innerhalb des Hoheitsgebietes des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

Schlagworte

Einflugformalität, Abfertigungsformalität, Einreiseformalität, Paßformalität, Zollformalität

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151080

Alte Dokumentnummer

N9198811528L