Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1988Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Aufhebung und Widerruf
1.Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die für die Ausübung dieser Rechte für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
wenn er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder dessen Staatsangehörigen liegen, oder
wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, nicht einhält, oder
wenn dieses Fluglinienunternehmen den Betrieb nicht gemäß den in dem vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchführt.
2.Ziffer 2 Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Aufhebung, der Widerruf oder die Auferlegung von Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die genannten Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil, wie sie in Artikel 16 vorgesehen ist, ausgeübt. Im Falle des Scheiterns dieser Beratung wird das Schiedsverfahren gemäß Artikel 17 in Anspruch genommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
NOR12151086
Alte Dokumentnummer
N9198811534L