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Art. 7

Fassungen
ab 27.08.1988 — BGBl. Nr. 435/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute27.08.1988 BGBl. Nr. 435/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

27.08.1988BGBl. Nr. 435/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch sieben

Verwahrer

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) hinterlegt.
  2. Absatz 2,Der Verwahrer
    1. Litera a
      unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    2. Litera i
      von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
      1. Sub-Litera, i, i
        vom Tag des Inkrafttretens des Protokolls;
      2. iii
        von der Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu dem Protokoll unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie einging, und des Zeitpunkts, in dem die Kündigung wirksam wird;
    3. Litera b
      übermittelt allen Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
  3. Absatz 3,Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10011802

Dokumentnummer

NOR12151320

Alte Dokumentnummer

N9198815843L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/435/A7/NOR12151320