Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 608/1988Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Genehmigung der Kabotage
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen österreichischen Häfen durch deutsche Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 219/1987, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen österreichischen Häfen durch deutsche Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel 6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1987,, der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. (2)Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wennEine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn
Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht beeinträchtigt werden und
die Genehmigung der Kabotage im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der durch diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige liegt.
(3)Absatz 3,Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.Vor Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins, ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Güter eingeschränkt werden.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist insoweit bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete, die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge, die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art und Menge der beförderten Güter eingeschränkt werden.
(5)Absatz 5,Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Abs. 1 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung gemäß Absatz eins, ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12151330
alte Dokumentnummer
N9198816830J