Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 608/1988Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Vollziehung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1 Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Z 2 und – soweit gemäß § 1 Abs. 4 Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 5,, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und – soweit gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Einschränkungen im Interesse der Volkswirtschaft erforderlich sind – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 5, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12151333
alte Dokumentnummer
N9198816833J