Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 606/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199431.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/1999
§ 301.01.198931.12.1993 BGBl. Nr. 606/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatbahngesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 606/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, genannten Unternehmen haben für die Benützung der Anlagen der Österreichischen Bundesbahnen und für die in den Anschluß- und Übergangsbahnhöfen von den Österreichischen Bundesbahnen erbrachten personellen und sachlichen Leistungen nur jene Kosten zu tragen, die entfallen würden, wenn die nicht vom Bunde betriebenen Haupt- und Nebenbahnen eingestellt werden müßten.

  1. Absatz 2,Bei Vorliegen der im Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen hat der Bund die Kosten nach Absatz eins, zu tragen. Hierüber entscheidet auf Grund entsprechender Nachweise über Antrag der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Bescheid.

Schlagworte

Anschlußbahnhof, Hauptbahn


Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

10011805

Dokumentnummer

NOR12151324

Alte Dokumentnummer

N9198816824J