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§ 1 AKHB 1988

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.03.198831.12.1993 BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 107/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Abkürzung

AKHB 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Umfang der Versicherung

Paragraph eins, (1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen (Absatz 2,) erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1987,, Menschen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird.

  1. Absatz 2,Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Hinsichtlich dieser Personen, sofern sie nicht Versicherungsnehmer sind, ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.

Gesetzesnummer

10011807

Dokumentnummer

NOR12151472

Alte Dokumentnummer

N9198817815R