Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Sonstige Beendigung oder Änderung des Vertrages
§ 12. (1) Bei Wegfall des versicherten Interesses (§ 19 KHVG 1987) gebührt dem Versicherer nur jener Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.Paragraph 12, (1) Bei Wegfall des versicherten Interesses (Paragraph 19, KHVG 1987) gebührt dem Versicherer nur jener Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
(2)Absatz 2,Für die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gilt § 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 mit der Maßgabe, daß bei Kündigung durch den Versicherer oder bei Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Erwerber dem Versicherer nur jener Teil der Prämie gebührt, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.Für die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gilt Paragraph 158 h, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 mit der Maßgabe, daß bei Kündigung durch den Versicherer oder bei Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Erwerber dem Versicherer nur jener Teil der Prämie gebührt, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
(3)Absatz 3,Ändern sich die nach dem Tarif maßgebenden Merkmale für die Prämienbemessung, so gebührt dem Versicherer eine danach geänderte Prämie vom Zeitpunkt dieser Änderung an. Bei einer Änderung im Laufe der Versicherungsperiode gebühren dem Versicherer die bisherige und die geänderte Prämie zu jenem Teil, der der jeweiligen Versicherungszeit entspricht.
Dokumentnummer
NOR12151483
Alte Dokumentnummer
N9198817826R