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§ 12 AKHB 1988

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.03.198831.12.1993 BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 107/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Abkürzung

AKHB 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Sonstige Beendigung oder Änderung des Vertrages

Paragraph 12, (1) Bei Wegfall des versicherten Interesses (Paragraph 19, KHVG 1987) gebührt dem Versicherer nur jener Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

  1. Absatz 2,Für die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gilt Paragraph 158 h, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 mit der Maßgabe, daß bei Kündigung durch den Versicherer oder bei Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Erwerber dem Versicherer nur jener Teil der Prämie gebührt, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
  2. Absatz 3,Ändern sich die nach dem Tarif maßgebenden Merkmale für die Prämienbemessung, so gebührt dem Versicherer eine danach geänderte Prämie vom Zeitpunkt dieser Änderung an. Bei einer Änderung im Laufe der Versicherungsperiode gebühren dem Versicherer die bisherige und die geänderte Prämie zu jenem Teil, der der jeweiligen Versicherungszeit entspricht.

Gesetzesnummer

10011807

Dokumentnummer

NOR12151483

Alte Dokumentnummer

N9198817826R