Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Interessenkollision
§ 14. Hat der Versicherer in einem Versicherungsfall dem geschädigten Dritten ebenfalls Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren, so sind § 8 Abs. 1 Z 3 und § 9 Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. Paragraph 14, Hat der Versicherer in einem Versicherungsfall dem geschädigten Dritten ebenfalls Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren, so sind Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz eins, nicht anzuwenden. Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (Paragraph 150, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat.
Dokumentnummer
NOR12151485
Alte Dokumentnummer
N9198817828R