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§ 17 AKHB 1988

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.03.198831.12.1993 BGBl. Nr. 107/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 107/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994

Abkürzung

AKHB 1988

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Omnibusse und Omnibusanhänger

Paragraph 17, (1) Hat der Versicherungsnehmer nicht für einen Zeitraum innerhalb der Versicherungsperiode Ruhen des Vertrages gemäß Paragraph 11, verlangt, so sind ihm für Omnibusse und Omnibusanhänger 50 vH der für diese Versicherungsperiode entrichteten Jahresprämie rückzuvergüten, wenn er nachweist, daß sie höchstens an 120 Tagen der Versicherungsperiode zum Verkehr verwendet worden sind. Bei Omnibussen ist dieser Nachweis durch den Fahrtschreiber zu erbringen.

  1. Absatz 2,Ersatzansprüche der mit Willen des Halters des Zugfahrzeuges beförderten Personen fallen auch dann unter die Versicherung des Omnibusanhängers, wenn das Schadenereignis mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängt. Die Versicherung des Omnibusanhängers gilt soweit als für Rechnung des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus der Versicherung des Zugfahrzeuges geschlossen. Die Versicherungssummen für die Tötung oder Verletzung eines Menschen (Paragraph 7, Absatz 3, KHVG 1987) sind nicht zusammenzurechnen.

Gesetzesnummer

10011807

Dokumentnummer

NOR12151488

Alte Dokumentnummer

N9198817831R