Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Omnibusse und Omnibusanhänger
§ 17. (1) Hat der Versicherungsnehmer nicht für einen Zeitraum innerhalb der Versicherungsperiode Ruhen des Vertrages gemäß § 11 verlangt, so sind ihm für Omnibusse und Omnibusanhänger 50 vH der für diese Versicherungsperiode entrichteten Jahresprämie rückzuvergüten, wenn er nachweist, daß sie höchstens an 120 Tagen der Versicherungsperiode zum Verkehr verwendet worden sind. Bei Omnibussen ist dieser Nachweis durch den Fahrtschreiber zu erbringen.Paragraph 17, (1) Hat der Versicherungsnehmer nicht für einen Zeitraum innerhalb der Versicherungsperiode Ruhen des Vertrages gemäß Paragraph 11, verlangt, so sind ihm für Omnibusse und Omnibusanhänger 50 vH der für diese Versicherungsperiode entrichteten Jahresprämie rückzuvergüten, wenn er nachweist, daß sie höchstens an 120 Tagen der Versicherungsperiode zum Verkehr verwendet worden sind. Bei Omnibussen ist dieser Nachweis durch den Fahrtschreiber zu erbringen.
(2)Absatz 2,Ersatzansprüche der mit Willen des Halters des Zugfahrzeuges beförderten Personen fallen auch dann unter die Versicherung des Omnibusanhängers, wenn das Schadenereignis mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängt. Die Versicherung des Omnibusanhängers gilt soweit als für Rechnung des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus der Versicherung des Zugfahrzeuges geschlossen. Die Versicherungssummen für die Tötung oder Verletzung eines Menschen (§ 7 Abs. 3 KHVG 1987) sind nicht zusammenzurechnen.Ersatzansprüche der mit Willen des Halters des Zugfahrzeuges beförderten Personen fallen auch dann unter die Versicherung des Omnibusanhängers, wenn das Schadenereignis mit dem Betrieb des Zugfahrzeuges zusammenhängt. Die Versicherung des Omnibusanhängers gilt soweit als für Rechnung des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus der Versicherung des Zugfahrzeuges geschlossen. Die Versicherungssummen für die Tötung oder Verletzung eines Menschen (Paragraph 7, Absatz 3, KHVG 1987) sind nicht zusammenzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12151488
Alte Dokumentnummer
N9198817831R