Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Probefahrten
§ 18. Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so gilt die Haftpflicht aus der Verwendung des Fahrzeuges als versichert, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist § 6 Abs. 1 Z 2 sinngemäß, hingegen nicht § 7 anzuwenden. Paragraph 18, Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so gilt die Haftpflicht aus der Verwendung des Fahrzeuges als versichert, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß, hingegen nicht Paragraph 7, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12151489
Alte Dokumentnummer
N9198817832R